Satzung Förderkreis Kirchenmusik der St. Lorenz-Kirche, Lübeck, e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis Kirchenmusik der St. Lorenz-Kirche, Lübeck, e.V."
2. Der Sitz des Vereins ist Lübeck.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kirchenmusik in der St. Lorenz-Kirche, Lübeck.

2. Der Verein erfüllt seinen Zweck durch die finanzielle Unterstützung kirchenmusikalischer Aufführungen, deren Vorbereitungen und der dafür erforderlichen Werbung.
3.
Der Satzungszweck soll insbesondere auch durch die Beiträge der Mitglieder und durch das Sammeln von Spenden sowie auf andere geeignete Weise verwirklicht werden.
4.
Die künstlerische Leitung und Programmgestaltung der vom Verein geförderten kirchenmusikalischen Veranstaltungen sind der/die Kirchenmusiker(in) und der/die Leiter(in) der Kantorei zuständig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins für gemeinnützige und wohltätige Zwecke an die Kirchengemeinde St. Lorenz, Lübeck.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr rückständig sind und nicht innerhalb von vier Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 5 Beitrag
 

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Beiträge sind jährlich im voraus zu entrichten.
3. Freiwillige höhere Beitragszahlungen du Spenden sind willkommen.

§ 6 Vorstand
 

1. Der Vorstand, ausschließlich bestehend aus natürlichen Personen, wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Geschäfte des Vereins leitet der Vorstand.
3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schriftführer(in), einem/einer Kassenwart(in) und als Beisitzer dem/der Kirchenmusiker(in) der St. Lorenz-Kirche, Lübeck, dem/der Leiter(in) der St. Lorenz-Kantorei und einem Mitglied der St. Lorenz-Kantorei. Der/die Beisitzer(in) aus der St. Lorenz-Kantorei wird vom Chor gewählt.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandmitglieder vertreten, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

5.1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

5.2. Einberufung der Mitgliederversammlung

5.3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

5.4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.

§ 7 Mitgliederversammlung
 

1. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Alle Versammlungen werden durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgendes zu erledigen:

2.1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung

2.2. Erteilung der Entlastung für  die Geschäftsführung (Vorstand)

2.3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern (für 2 Jahre)

2.4. Wahl des Vorstands (für 2 Jahre). Ausgenommen ist der Beisitzer, der von der St. Lorenz-Kantorei gewählt wird.
3. Bei der Beschlussfassung entscheiden die erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zum Auflösungsbeschluss ist jedoch eine 3/4 Mehrheit der Erschienenen erforderlich. Es müssen mindestens 1/5 der Mitglieder dazu anwesend sein. Wenn die Zahl nicht erreicht wird, ist nach Ablauf von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.